Samstag, 31. Juli 2010

OPTIMA (LE) VERSICHERUNGSPROBLEME

OPTIMA (LE) VERSICHERUNGSPROBLEME



Frau M. und Herr W., seit 16 Jahren Lebensgefährten und derzeitige „Kleinrentner“, kauften sich 2002 ein gebrauchtes Wohnmobil für den gelegentlichen Sparurlaub. Bei Frau M. kam gerade ein langjährig abgeschlossener Sparvertrag zur Auszahlung und so finanzierte sie den Kauf des Mobils. Der Kaufvertrag wurde entsprechend auf sie als Käuferin abgeschlossen und somit war sie auch Eigentümerin des Fahrzeugs, was später noch eine nicht unwesentliche Rolle spielen sollte.



Versichert wurde das Fahrzeug bei der OPTIMA-Versicherung in Hamburg, die Versicherung, die sich gemäß Ihrer Werbung zu günstigsten Preisen auf die Versicherung von Wohnmobilen spezialisiert hat. Zunächst wurde nur eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Als sich ab Ende 2005 in einem bestimmten Kölner Stadtteil, in dem das Wohnmobil meist abgestellt war, Brandstiftung und Wandalismus an Wohnmobilen über mehrere Monate häuften – dies ging auch mehrfach durch die Medien – entschloss man sich im März 2006, bei der OPTIMA zu der Haftpflichtversicherung eine Teilkaskoversicherung abzuschließen.



Die für den eigenen PKW von Frau M. bereits bestehende Rechtsschutzversicherung bei dem ADAC wurde nach dem Kauf des Wohnmobils ebenfalls um die Versicherung des Wohnmobils aufgestockt. Ein entsprechender neuer Versicherungsschein wurde vom ADAC ausgestellt.



Bei dem Wohnmobil handelte es sich um einen unmittelbar nach Neukauf 1990 von einer Fachwerkstatt zum Wohnmobil ausgestatteten Mercedes 410 mit Benzinmotor und G-Kat.



Nach dem Kauf des Fahrzeugs durch Frau M. wurden einige kleinere Mängel beseitigt und die Ausstattung u.a. durch Nachrüstung einer Servolenkung, einer Truma Heizung etc. erweitert bzw. verbessert.



Ein von der OPTIMA beauftragter Sachverständiger bezifferte den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs Anfang 2007 in Zuge eines Sturmschadens (Kyrill) auf € 8.500,00 (ohne Einrichtung).



Anfang 2007 trat die verfassungswidrige, zum 1.1.2006 rückwirkend „geltende“ Steuererhöhung von bis zu 150% für Wohnmobile in Kraft. Für viele Wohnmobilbesitzer war das das Aus ihres Hobbys. So entschlossen sich auch M. und W. Mitte 2007 das Wohnmobil zu veräußern. Es war bei den hohen Steuern und den ständig steigenden Benzinpreisen zumindest für sie in Deutschland nicht mehr finanzierbar. Man wollte sich ohnehin ein Allrad-Fahrzeug zulegen und dies im Ausland anmelden und nutzen.



Herr W., der jahrzehntelang Oldtimer restaurierte und als Sachverständiger im Büro eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gearbeitet hatte, fertigte zur Verkaufsförderung ein Wertgutachten über € 11.500,00 an, nachdem das Wohnmobil in allen Bereichen durchgecheckt und wo erforderlich fachgerecht behandelt wurde. Es gab keine Beulen, keinen Rost und alles funktionierte einwandfrei. TÜV, AU und Gasabnahme waren noch für ein Jahr vorhanden. Zudem hatte es erst eine nachweisbare Laufleistung von ca. 111.000 km. Bei individuell gebauten Wohnmobilen ist für den Verkauf ein auf die individuelle Ausstattung ausgerichtetes Wertgutachten von großem Nutzen sowohl für den Kaufinteressenten als Anhaltspunkt und Verhandlungsbasis wie auch für den Verkäufer, um sich lange Diskussionen über die unterschiedlichsten Preisvorstellungen zu ersparen.



Nachdem sich viele Interessenten gemeldet hatten und während schließlich 2 Interessenten kurz vor dem Kaufabschluss standen, stellte Herr W. am Morgen des 5. September 2007 fest, dass das Fahrzeug offensichtlich entwendet wurde.



Der Terror der OPTIMA begann.



Frau M., die das Fahrzeug lediglich finanziert hatte und sich weder in Kfz- noch Versicherungsangelegenheiten auskennt – sie hatte in über 30 Jahren mit ihrem PKW nie einen Unfall – gab ihrem Lebensgefährten zur Erledigung sämtlicher in diesem Fall anhängigen Angelegenheiten eine Vollmacht. Das ist für die OPTIMA sehr verdächtig (Bem. d. Verf.)



Der Diebstahl wurde umgehend der Polizei wie auch der OPTIMA-Versicherung gemeldet. Die gesamte Korrespondenz mit der Versicherung ließ diese als Verzögerungstaktik über ihren Versicherungsmakler Andreas Schwarz in 30880 Laatzen laufen und dieser leitete wiederum die seitens der Geschädigten an ihn gerichtete Post an die OPTIMA in Hamburg. Man wollte in diesem Stadium bereits einen Grund konstruieren, nicht eintrittspflichtig zu sein. So wurde u.a die Erledigung von Schreiben beanstandet, die zum Zeitpunkt der Beanstandung bei der Geschädigten noch gar nicht eingegangen waren. Sämtliche Anfragen der OPTIMA wurden umgehend durch die Geschädigte bzw. ihren Bevollmächtigten, Herrn W. und später durch den Anwalt der Geschädigten beantwortet bzw. Forderungen wie Aushändigung der Kfz-Papiere sowie der Kfz-Schlüssel wurde umgehend nachgekommen. Herr W. überließ der OPTIMA sogar das Original-Wertgutachten mit ausführlicher Bilddokumentation, damit man sich dort von dem erstklassigen Zustand des Fahrzeugs vor dem Diebstahl überzeugen konnte.



Nach der Aufforderung zur Schadensregulierung kündigte die OPTIMA u.a den Besuch eines Außenregulierers an. Verschiedene Versicherungsgesellschaften bedienen sich zur Schadenregulierung schon seit Jahrzehnten so genannter Außen- bzw. Schadensregulierer, die die Geschädigten zu Hause aufsuchen und den Schaden „regulieren“. In der Regel wurde der Geschädigte dann mit einem Scheck, der unter der tatsächlichen Schadenshöhe liegt, abgespeist, mit dem Hinweis, dass es erst mal gar kein Geld gibt, wenn man auf das Angebot nicht eingeht. Es bleibt dann nur noch die gerichtliche Auseinandersetzung, die die meisten Geschädigten scheuen. Das beinhaltet eigentlich den Straftatbestand der Nötigung - nicht für Versicherungen.



Am 25.10.2007 erschien bei Herrn W. der angekündigte „Außenregulierer“. Er stellte sich vor mit „ich komme von der Optima Versicherung in der Diebstahlssache.“ Unaufgefordert betrat er die Wohnung von W. und sagte es läge der Verdacht des Versicherungsbetrugs vor und er hätte noch einen Fragen-Katalog, den W. beantworten müsse. W. sei in der Sache ja nur Zeuge und müsse demnächst vor Gericht unter Eid aussagen.



In dem Moment hätte man ihn eigentlich schon rausschmeißen müssen, aber W. wies ihn noch höflich darauf hin, dass in der Sache bereits vor 2 Tagen ein Anwalt beauftragt worden wäre und dass er sich an diesen zwecks Beantwortung von Fragen wenden solle. W. gab dem „Außenregulierer“ Name und Anschrift des Anwalts. Darauf meinte der Außenregulierer, sein Job hätte mit dem Anwalt der Geschädigten nichts zu tun, das müsse W. nun schon über sich ergehen lassen. Nach diesem unverschämten Auftritt forderte W. den ihm immer noch unbekannten Fremden auf, sich auszuweisen. Darauf kramte dieser in seinen Manteltaschen herum und stellte dann fest, dass ihm wohl die Visitenkarten ausgegangen seien. Auf einen Zettel schrieb er dann den Namen „Saenen“. Er sei der Herr Saenen von der Optima Versicherung. Dann machte er noch ein paar unverschämte Bemerkungen und Straftatsunterstellungen, die auch wie sein gesamtes Auftreten auf Einschüchterung hinausgehen sollten, woraufhin W. ihn aufforderte, seine Wohnung zu verlassen. Dem folgte er dann auch, indem er mit erhobenem Zeigefinger drohend meinte, damit hätte W. sich keinen Gefallen getan, das würde ihm noch Leid tun.



Bemerkung d. Verfassers: Solcher Methoden bedienen sich diverse Versicherungsgesellschaften ebenfalls schon mehr oder weniger erfolgreich seit Jahrzehnten um Schadensregulierungen zu umgehen. Die Masche ist, zunächst einen harmlosen Außenregulierer anzukündigen, was den Geschädigten glauben machen soll, es käme nun jemand vorbei, der vielleicht noch ein paar Fragen hat und dann den Schaden in Form von Zahlung der Schadenshöhe reguliert, wie der Begriff Außen- bzw. Schadensregulierer zwangsweise vermuten lassen muss. Umso geschockter ist die geschädigte Person, wenn sie plötzlich überfallartig mit der Tatsache konfrontiert wird, unter dem Verdacht des Versicherungsbetruges zu stehen und mit unhaltbaren Vorwürfen überschüttet wird. Wer in dieser Situation nicht die Nerven hat, diesen Unrat von Mensch sofort vor die Tür zu setzen, hat in der Regel schlechte Karten. Denn es geht dem so genannten Außenregulierer allein darum, die geschädigte Person dermaßen zu verunsichern, dass sie mehrfach gestellte Fragen in derselben Sache unterschiedlich beantwortet. Nur die kleinste Abweichung wird als widersprüchliche Aussage gewertet bzw. es wird Unehrlichkeit unterstellt, was nach den „Spielregeln“ der Versicherungsgesellschaften diese von der Schadensregulierung freistellt. Und wenn man auf diese Weise keine Widersprüchlichkeiten „ernten“ kann, dann werden welche gestrickt. Da ist man bei Versicherungsgesellschaften gar nicht zimperlich. Und diese Herren treten dann als Zeuge gegen die Geschädigten vor Gericht auf und die Gerichte sehen auch keine Veranlassung den Lügen dieser Zeugen nicht zu glauben. So war auch die Drohung gegen W. zu verstehen, „das wird Ihnen noch leid tun“.



Wer diese Praktiken von Versicherungen anzweifelt, mag entsprechende Beweis-Unterlagen aus der Praxis unter welwitschia@arcor.de anfordern.



Über diesen Auftritt beschwerte sich W. umgehend schriftlich bei der OPTIMA und verlangte Auskunft über die Identität dieses „Herrn“ und was es mit dieser Art der „Außenregulierung“ auf sich hätte. In einer schriftlichen Stellungnahme der OPTIMA wurde dieser Herr Saenen nach wie vor mehrfach als beauftragter Außenregulierer bezeichnet, der natürlich die Schilderung des Herrn W. bestreitet. In der sinnigen Formulierung der OPTIMA heißt es: Sollte sich das Gespräch wie von Ihnen dargestellt entwickelt haben, werden! wir uns natürlich dafür entschuldigen. Wie jedoch ausgeführt, gibt es nach Angaben des von uns beauftragten Außenregulierers dafür keine Anhaltspunkte.“ Die OPTIMA teilt hier zwar mit, dass Ihr Außenregulierer das von W. beschriebene Auftreten bestreitet. Es wird allerdings nicht geschildert, wie es sich nach seiner Darstellung zugetragen hat. Das behält sich dieser werte Herr bis heute vor. In der mittlerweile mehrere hundert Seiten umfassenden Akte kommt eine Aussage von diesem Herrn nicht vor.



Immerhin stellte sich im Laufe des Schriftwechsels heraus, dass es sich bei diesem Herrn nicht um einen Außenregulierer der OPTIMA handelt, sondern um einen von der OPTIMA beauftragten Detektiv der Detektei AXOM INTERNATIONAL. Dieser Herr verdient offensichtlich seinen Lebensunterhalt genauso wie im Folgenden der Kfz-Sachverständige Ulrich Kalabis, der für die OPTIMA zur „Schadensbegrenzung“ ein getürktes Gutachten fertigte.



Zwischenzeitlich hat am 16.11.2007 die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls eingestellt, mit der Begründung, dass ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Dieser Bescheid wurde ebenfalls umgehend an die OPTIMA weitergeleitet.



Rein vorsorglich gab die OPTIMA für den Fall, dass sie den Schaden regulieren würde bzw. müsste, bei dem Kfz-Sachverständigen Ulrich Kalabis aus 35043 Marburg am 12.10.2007 den Auftrag, den Wert des Fahrzeugs, das er wegen Nichtvorhandenseins nicht besichtigen konnte, zu ermitteln. Dieser „Sachverständige“ hat in seinem Gutachten dann dem an sich in weißem Originallack befindlichen Fahrzeug die Farbe Anthrazit bescheinigt, er hat weiter bei einem nicht vorhandenen Fahrzeug die Profiltiefe von 4 Rädern gemessen und angegeben – das Fahrzeug hat übrigens hinten Zwillingsbereifung und somit 6 Räder und schließlich bekundet er am Ende seines Gutachtens, dass die Grundlage seines Gutachtens die Marktforschung von Schwacke ist. Auf eine Nachfrage bei EUROTAXSCHWACKE wurde von dort schriftlich mitgeteilt, dass EUROTAXSCHWACKE lediglich Serienwohnmobile und keine Unikate bewertet. Eine Marktforschung von Schwacke gibt es also nachweislich nicht wie auch von keinem anderen Unternehmen, was ein weiterer, wichtiger Grund dafür ist, für ein solches Fahrzeug ein Wertgutachten durch Inaugenscheinnahme eines Gutachters erstellen zu lassen.



Das Gutachten des Herrn Kalabis enthält also wissentlich falsche Angaben und ist deshalb wertlos. Es wurde offensichtlich in Betrugsabsicht der OPTIMA gegenüber der Geschädigten entsprechend in Auftrag gegeben und beziffert den Wiederbeschaffungswert daher auch nur mit € 6.900,00.



Das seltsame Gebaren der ADAC - Rechtsschutzversicherung





Der zwischenzeitlich von der Geschädigten beauftragte Anwalt beantragte bei der ADAC Rechtsschutzversicherung der Geschädigten Deckungszusage, die auch zunächst für die außergerichtliche Vertretung gewährt wurde. Da sich außergerichtlich nicht geeinigt wurde, fertigte der Anwalt von Frau M. die Klage und beantragte beim ADAC weitere Kostendeckung für die erste Instanz. Dies verweigerte der ADAC allerdings mit der Begründung, es bestünde für dieses Wohnmobil eigentlich gar keine Rechtsschutzversicherung. Die bisher gewährte Kostendeckung sei ein Irrtum.



Nach umfangreicher Korrespondenz und endlosen Schwachsinnstexten des ADAC stellte sich schließlich heraus, dass der ADAC den Rechtsschutz für das Wohnmobil durch Ausstellung des entsprechenden Versicherungsscheines bestätigt und auch mitgeteilt hat, dass der Mehrbeitrag künftig entsprechend abgebucht werden würde. Der ADAC hatte nämlich seit Beginn der Mitgliedschaft von Frau M. eine Einzugsermächtigung. Er hatte allerdings statt des neuen um wenige Euros erhöhten Beitrags versehentlich weiterhin den alten Beitrag abgebucht, was nicht nur dem ADAC nicht auffiel, sondern auch nicht seiner Versicherungsnehmerin. Der ADAC stellte sich nun auf den Standpunkt, Frau M. habe zu wenig Beitrag gezahlt und sei deshalb für das Wohnmobil nicht versichert und Frau M. meinte, der ADAC habe aus eigenem Verschulden übersehen, den erhöhten Beitrag abzubuchen und verwies immer wieder auf den vorhandenen Versicherungsschein in dem die Rechtsschutzversicherung bestätigt und diese auch nie gekündigt wurde. Sie bot außerdem an, den durch den ADAC irrtümlich nicht abgebuchten Betrag von weniger als € 50,00 nachzuzahlen. Aber auch die Geschäftsleitung des ADAC bestätigte in mehreren Schreiben die Richtigkeit des Vorgehens Ihrer intelligenten Mitarbeiter.



Nun hätte man eigentlich eine 2. Rechtsschutzversicherung haben müssen, um gegen den ADAC vorzugehen. Der ADAC besteht halt nicht nur aus den gelben Engeln. Dafür gibt es genügend andere Beispiele. (Ebenfalls auf Anfrage erhältlich)



Die Klage der Geschädigten war mittlerweile beim zuständigen Landgericht in Hamburg gelandet und der Anwalt von Frau M. riet Ihr ob ihrer ohnehin nicht rosigen wirtschaftlichen Lage, anstatt gegen den ADAC vorzugehen, bei diesem Landgericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Dies geschah am 01.02.2008



In der Klageerwiderung der OPTIMA fährt diese in einem 52-seitigen! Schriftsatz sehr vielgleisig und mehr als skrupellos und kriminell.



Folgendes wird der Klägerin und ihrem Lebensgefährten ohne jegliche vorhandene Anhaltspunkte oder Nachweise unterstellt:



Die Geschädigte hat gegen die Aufklärungsobliegenheit verstoßen.



Obwohl jede Frage der OPTIMA korrekt und umgehend beantwortet wurde, behauptet diese, die Klägerin sei unredlich, da sie sich beharrlich geweigert hätte, berechtigte Fragen zu beantworten, um dadurch den Sachverhalt zu verschleiern.



Die Klägerin ist gar nicht Eigentümerin des Fahrzeugs (obwohl der Nachweis vorliegt).



Die Klägerin habe das Fahrzeug nie genutzt, ein weiteres Indiz dafür, dass sie nicht die Eigentümerin ist. – Bem. d. Verf.: Tatsächlich wurde das Fahrzeug ausschließlich von der Klägerin zusammen mit Ihrem Partner genutzt.



Das Fahrzeug sei vor der Anmeldung auf die Geschädigte bei der DEVK auf Ihren Lebensgefährten Herrn W. versichert gewesen, was nachweislich nie der Fall war und für den vorliegenden Fall völlig irrelevant ist.



Es wird bestritten, dass das Fahrzeug gestohlen worden ist.



Wörtlich heißt es: „Ersichtlich haben sich die Klägerin und Herr W. entschlossen, dieses Fahrzeug als gestohlen zu melden, es tatsächlich mit dem oder den dazu existierenden Nachschlüsseln zu verwerten, d.h. ins östliche Ausland zu veräußern“. (Wie übel sind solche Unterstellungen, für die es nicht den geringsten Anhaltspunkt gibt?)



Die Laufleistung des Fahrzeugs wird bestritten, indem eine Manipulation des Tachometers unterstellt wird.



„In Vorbereitung der geplanten Diebstahlsmeldung hat W. das angebliche „Wertgutachten“ produziert, um einen weit überhöhten Wiederbeschaffungswert vorspiegeln zu können.



etc. – etc. – etc.



Diese dummdreisten Unterstellungen einer Hamburger „Versicherungsspezialitäten-Kanzlei“ lagern nun seit dem 06.03.2008 beim LG Hamburg - bis heute ohne Verhandlung.



Denn: Auf den am 01.02.2008 eingereichten Antrag auf Prozesskostenhilfe passierte zu nächst mal lange nichts, trotz mehrerer Anfragen seitens des Anwalts der Klägerin.



Schließlich erging nach über einem Jahr Wartezeit vom LG Hamburg eine Ladung zum 19.02.2009! zur Hauptverhandlung. Das persönliche Erscheinen der Klägerin wurde angeordnet, allerdings nicht, wenn sie einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage ist und zur Abgabe von Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist.



Da über den Antrag auf Prozesskostenhilfe noch gar nicht entschieden war, dachte man, dass diese Ladung die Gewähr der PKH beinhaltet. Da die Klägerin hier durch den Kauf lediglich als Eigentümerin fungierte und weder Angaben zum Diebstahl noch technische Fragen zum Fahrzeug und dessen Wert machen konnte, entschloss man sich logischerweise, den Lebensgefährten der Klägerin, Herrn W., als Vertreter der Klägerin zusammen mit deren Anwalt zum Verhandlungstermin zu schicken. Er hatte ja auch von Anfang an die Vollmacht und den gesamten Schriftverkehr geführt.



Mit Schreiben vom 13.02.2009 verschickte das LG allerdings eine Abladung an alle, mit dem Hinweis, dass bei der Terminierung übersehen wurde, dass über den Prozesskostenhilfe-Antrag noch nicht entschieden worden war. An die Entscheidung über den PKH-Antrag wurde vorher mehrfach erinnert!



Als nach weiteren 5 Wochen immer noch keine Entscheidung über den PKH-Antrag vorlag, bat der Anwalt der Klägerin zum wiederholten Male die Richterin des LG Hamburg um eine Sachstandsmitteilung unter dem Hinweis, dass die Klägerin aufgrund Ihres Alters und Gesundheitszustands gerne noch eine Entscheidung in dieser Sache erleben würde. Hiervon war die Richterin jedoch wenig beeindruckt und reagierte nicht.



Mit Beschluss vom 30.06.2009, also anderthalb Jahre nach Antrag auf PKH bewilligte die Richterin die PKH nur für die erste Instanz und das mit der Auflage, dass die Klägerin die Kosten der Prozessführung in monatlichen Raten á € 15,00 ab sofort abzuzahlen hat, da nach ihrer Auffassung nur teilweise Aussicht auf Erfolg besteht. Die 52-seitigen absolut haltlosen Unterstellungen der OPTIMA haben die Richterin offensichtlich doch beeindruckt. Dies bekundet ihre Formulierung in der so genannten Bewilligung der PKH „ vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass unter verschiedenen Aspekten erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Klage im Ergebnis Erfolg haben wird.“ Sie weist in ihrem Beschluss ferner darauf hin, dass die Klägerin im Falle des Unterliegens trotz „Prozesskostenbewilligung“ mit den Kosten der Gegenseite belastet werden wird.



Sodann erhielt die Klägerin vom LG Hamburg einen Ratenzahlungsplan.



Zum 10.12.2009 hat dann das LG Hamburg erneut einen Verhandlungstermin anberaumt. Wie gehabt heißt es in der Ladung an die Klägerin, dass sie sich durch jemanden vertreten lassen kann, der zur Aufklärung des Tatbestandes beitragen und einen Vergleichsabschluss zu tätigen, berechtigt ist. So fuhren der bevollmächtigte Lebensgefährte und der Anwalt der Klägerin zum Termin nach Hamburg.



Zu diesem Termin war auch der „Zeuge“ Saenen, der so genannte Außenregulierer der OPTIMA , alias Detektiv von AXOM INTERNATIONAL geladen. Doch er erschien nicht. Eine ganze Stunde hat man auf ihn gewartet und alle 5 Minuten ging die Anwältin der OPTIMA auf den Gerichtsgang und rief nach Herrn Saenen. Etwa nach dem 5. Mal meldete sich ein auf dem Gang wartender Unbeteiligter aus Jux mit einem lauten „hier“, worauf die Anwältin meinte „nein, nein, mein Zeuge sieht anders aus.“ - Sehr aufschlussreich, kennt sie doch den von der OPTIMA gesponserten Zeugen offensichtlich persönlich. Er ist wahrscheinlich Dauerzeuge für die OPTIMA.



Nachdem offensichtlich war, dass dieser Herr nicht mehr erscheinen würde - er hatte sich laut Richterin auch nicht entschuldigt – beschloss die Richterin u.a. „Gegen den unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen Saenen wird ein Ordnungsgeld in Höhe von € 300,00 ersatzweise 3 Tage Haft festgesetzt. Außerdem wird bestimmt, dass der Zeuge die durch sein Fortbleiben entstehenden Kosten zu tragen hat.“

Der Zeuge W. wird unvernommen entlassen. – (Bem. d. Verf.: Der Zeuge W. ist 67 Jahre alt, schwer behindert und mal eben über 900 km umsonst zu einem „Verhandlungstermin“ gefahren.)



Die Anwältin der OPTIMA äußerte gegenüber der Richterin ihr Missgefallen an dem Umstand, dass für die Klägerin ein Vertreter aussagen kann. Das begründete sie mit dem Hinweis, dass sie bei einer Vernehmung der Klägerin gute Aussichten sähe, diese in Widersprüche zu verwickeln…



Diesem Wunsch folgte die Richterin und ordnete an, dass die Klägerin beim nächsten Termin auf jeden Fall persönlich zu erscheinen hat.



Die Richterin beraumte einen neuen „Fortsetzungstermin“ für den 11.01.2010 an.



Objektiv betrachtet könnte man den Eindruck haben, dass auch das LG Hamburg, mit der OPTIMA-Versicherung gemeinsame Sache macht, ergeht als Krönung am 30.12.2009 ein neuer Beschluss dieser Richterin, in dem das Ordnungsgeld gegen den unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen Saenen aufgehoben wird. Begründung: „Der Ordnungsgeldbeschluss gegen den Zeugen Saenen wird aufgehoben, da der Zeuge sein Fernbleiben im Termin vom 10.12.2009 ausreichend und rechtzeitig entschuldigt hat.“



Die angebliche Entschuldigung des Herrn Saenen hatte dieser nun wohl doch bereits am 01.12.2009 an das Gericht eingereicht. Sie wurde allerdings erst Wochen nach dem Termin vom 10.12.09 „bemerkt“.



Auch den Termin vom 11.01.2010 hat die Richterin schließlich wieder aufgehoben, da der „Zeuge“ Saenen erneut nicht erscheinen konnte, denn er hielt sich angeblich von Anfang Dezember 2009 bis Ende Februar 2010 im Ausland auf.



Nun wurde ein neuer Termin auf den 25.03.2010 bestimmt.



Dieser Termin wiederum wurde aufgehoben wegen des freudigen Ereignisses, dass der Verteidiger der Klägerin kurz davor Vater geworden war und ausgerechnet zu diesem Termin wollte der Zeuge Saenen erscheinen, denn er war am 25.03.2010 auf dem Weg nach Hamburg – Herr Saenen wohnt in Mönchengladbach – gemäß seinen Ausführungen bereits 350 km gefahren als ihn seine Frau über Autotelefon anrief, um ihm mitzuteilen, dass der Termin in Hamburg nicht stattfindet. Die erneute Umladung auf den 10.06.2010 hat er angeblich im Gegensatz zu den anderen Beteiligten nicht rechtzeitig bekommen bzw. seine Ehefrau erhielt sie als ihr Ehemann bereits auf dem Weg nach Hamburg war. Und so teilte er in seiner Beschwerde über solches Vorgehen gleich mit, dass er den Termin am 10.06.2010 urlaubsbedingt dann wieder nicht wahrnehmen kann.



Es erfolgte eine Verschiebung auf den 24.06.2010.



Da offenbar der Anwalt der Klägerin keine Mittel fand bzw. kannte, diesen gesamten Machenschaften Einhalt zu gebieten, wurde das Mandat dieses Anwalts gekündigt und ausnahmsweise die Klägerin bat um Terminverschiebung, damit sie genügend Zeit hatte, einen Anwalt zu finden, der bereit ist, sich diesem Fall anzunehmen – bis heute übrigens erfolglos.



So wurde neuer Termin für den 21.10.2010 anberaumt.



Dieser Termin wird allerdings auch nicht stattfinden, da der Zeuge Sennen bereits mitgeteilt hat, dass er sich zu diesem Zeitpunkt bereits im „Überwinterungsurlaub“ in Südspanien befindet und seine Rückkehr erst gegen Ende März 2011 sein wird. Er weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass es nicht sein kann, die persönliche Lebensplanung aufgrund ständiger Umladungen hierauf auszurichten.





- Ende offen –



Nach dem Verbleib des Autos haben übrigens weder die Versicherung noch der Detektiv gefahndet. Noch über 2 Jahre nach der Diebstahlsmeldung war das Fahrzeug weder durch die Polizei noch durch die Versicherung bei „stolen cars 24“, der größten europäischen Datenbank für gestohlene Fahrzeuge als gestohlen gemeldet. Das wurde zwischenzeitlich durch den Lebensgefährten der Geschädigten erledigt.

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